Übernahme JAV
Hallo Leute,
einige von Euch sind JAVis und stehen kurz vor der Beendigung der Ausbildung. Also höchste Zeit die Übernahme beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen.
Als kleine Unterstützung schicke ich Euch ein Musterschreiben (d.h. selbst schreiben und nicht Max Muster abschicken!) und den dazugehörigen Gesetzestext.
Nicht vergessen! Wer die Übernahme nicht rechtzeitig beantragt, kann hinterher plötzlich ein Riesenproblem haben.
Handlungshilfe mit sämtlicher maßgeblicher Rechtsprechung, Musterschreiben etc. pp.
Download dort: 37sechsblog.de
Auszug aus dem Gesetzestext:
Zitat
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)§ 78 SchutzbestimmungenDie Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugendund
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der
Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. und einer betrieblichen Beschwerdestelle
(§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 78 a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung,
so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis
ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines
Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats,
der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht
sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der
Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht
nach Absatz 1 nachgekommen ist. |