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Arbeitsrecht Info 20.04.07

20.04.2006 | Kategorie: Arbeitsrecht

Sozialplanpflicht bei stufenweisem Personalabbau
§§ 111, 112 a BetrVG

  1. Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 Prozent der Belegschaft betroffen sein.
  2. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.
  3. § 112 a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.

    BAG vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05

    Erstellt von: Oli | Kommentare deaktiviert

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