Versetzungsklauseln sind zulässig
Ein Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung). Darum sind Klauseln in Arbeitsverträgen zulässig, in denen er sich vorbehält, dem Beschäftigten ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen. Kommt es dann zu einer Versetzung, kann sie gerichtlich kontrolliert werden. Dabei werden die wesentlichen Umstände abgewogen und es wird überprüft, ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden. Eine Versetzungsklausel ist auch dann zulässig, wenn im Arbeitsvertrag keine Gründe für eine Änderung des Aufgabengebiets genannt sind. Eine weite Klausel ist nicht nur für den Arbeitgeber vorteilhaft. Sie wirkt sich auch für Arbeitnehmer bei Kündigungen positiv aus. Ihm kann nicht gekündigt werden, wenn in einem Bereich, in den er versetzt werden kann, eine Stelle frei ist oder von einem sozial besser gestellten Arbeitnehmer besetzt ist.
BAG vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05









