Arbeitsrecht Info 20.04.07
Sozialplanpflicht bei stufenweisem Personalabbau
§§ 111, 112 a BetrVG
- Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 Prozent der Belegschaft betroffen sein.
- Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.
- § 112 a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.
BAG vom 28. März 2006 – 1 ABR 5/05
Versetzungsklauseln sind zulässig
Ein Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung). Darum sind Klauseln in Arbeitsverträgen zulässig, in denen er sich vorbehält, dem Beschäftigten ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen. Kommt es dann zu einer Versetzung, kann sie gerichtlich kontrolliert werden. Dabei werden die wesentlichen Umstände abgewogen und es wird überprüft, ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden. Eine Versetzungsklausel ist auch dann zulässig, wenn im Arbeitsvertrag keine Gründe für eine Änderung des Aufgabengebiets genannt sind. Eine weite Klausel ist nicht nur für den Arbeitgeber vorteilhaft. Sie wirkt sich auch für Arbeitnehmer bei Kündigungen positiv aus. Ihm kann nicht gekündigt werden, wenn in einem Bereich, in den er versetzt werden kann, eine Stelle frei ist oder von einem sozial besser gestellten Arbeitnehmer besetzt ist.
BAG vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05









